"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 113 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 113:
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MarkenG § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
  1. International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

  2. An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 114

1. Absatz Nach § 113 sollen international registrierte Marken in gleicher Weise nach § 37 auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse geprüft werden wie angemeldete Marken. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 3 Satz 1 des Beitrittsgesetzes von 1922). Soweit das Madrider Markenabkommen oder die Pariser Verbandsübereinkunft vorrangige Prüfungsstandards enthalten (wie z. B. in Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft), sind diese - und nicht die Standards des Markengesetzes - anzuwenden. An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Verweigerung des Schutzes im Sinne des Artikels 5 des Madrider Markenabkommens. Für die Geltendmachung von Zurückweisungsgründen ist die Jahresfrist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zu beachten.
2. Absatz Nach § 37 Abs. 2 kann die erst nach dem Anmeldetag erworbene Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 im Eintragungsverfahren berücksichtigt werden, führt allerdings zu einer "Verschiebung" des Zeitrangs. Wie § 113 Abs. 1 Satz 2 klarstellt, kommt eine Anwendung dieser Bestimmung auf international registrierte Marken nicht in Betracht, da das Madrider Markenabkommen eine derartige "Verschiebung" der Wirkung einer international registrierten Marke auf einen späteren Zeitpunkt nicht vorsieht. Für den Inhaber einer international registrierten Marke bleibt in diesen Fällen nur die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung auf Deutschland zu stellen.




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