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Die sog. Agentenmarke stellt einen Sonderfall und eine spezielle Art einer bösgläubigen Markenanmeldung dar. Neben der Möglichkeit eine solche Marke zur Löschung zu bringen, kann alternativ - als Ausnahme zu einem kennzeichenrechtlichen Prinzip - auch Übertragung gem. MarkenG §
17 gefordert werden.