"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 109 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 109:
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MarkenG § 109 Gebühren

    Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 112

1. Absatz § 109 enthält die erforderlichen Bestimmungen über die für internationale Registrierungen zu zahlenden Gebühren.
2. Absatz Für die internationale Registrierung sind nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens internationale Gebühren an die Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlen, die sich aus einer Grundgebühr und Ländergebühren sowie gegebenenfalls Klassengebühren zusammensetzen. Diese Gebühren sind unmittelbar an die Weltorganisation für geistiges Eigentum zu entrichten. Dies soll in Absatz 2 - dem im geltenden Recht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken entspricht - deklaratorisch zum Ausdruck gebracht werden.
3. Absatz Darüber hinaus ist eine "nationale" Gebühr zu zahlen (Absatz 1), die an das Patentamt zu entrichten ist. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich - wie auch die Höhe aller anderen gesetzlichen Gebühren - aus dem Patentgebührengesetz. Der für die Entrichtung der nationalen Gebühr vorgesehenen Regelung in Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht im geltenden Recht die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 69

1. Absatz Zu Nummer 23 (§ 109 MarkenG, Gebühren - für die internationale Anmeldung - MMA)
2. Absatz Die Fälligkeitsbestimmung ist eine Spezialregelung zur allgemein gültigen Regelung in § 3 des Patentkostengesetzes (siehe Artikel 1). Die Neufassung ist wegen Wegfalls der übrigen Regelungen durch Übernahme in das Patentkostengesetz erforderlich.




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