"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 108 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 108:
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MarkenG § 108 Antrag auf internationale Registrierung
  1. Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stellen.

  2. Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

  3. Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der für die internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert sein.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 111 - 112

1. Absatz Nach § 108 Abs. 1 ist der Antrag auf internationale Registrierung einer beim Patentamt eingetragenen Marke gemäß Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt zu stellen. Der Tag des Antrags ist von Bedeutung für die internationale Registrierung, da er nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens als Tag der internationalen Registrierung gilt, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang des Antrags beim Patentamt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zugeleitet worden ist.
2. Absatz Nach Absatz 2 kann der Antrag auf internationale Registrierung auch schon vor der Eintragung der Marke, auf die die internationale Registrierung gestützt werden soll, gestellt werden. In diesen Fällen gilt der Eintragungsantrag als am Tag der Eintragung zugegangen. Dieses Datum ist dann in den Fällen für die internationale Registrierung maßgeblich, in denen der Eintragungsantrag innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens dem Internationalen Büro zugegangen ist.
3. Absatz Gemäß Absatz 3 hat der Antragsteller seinem Antrag auf internationale Registrierung eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der für die internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Dies entspricht bereits jetzt der Praxis, war aber bisher nicht gesetzlich abgesichert. Nach Absatz 3 Satz 2 soll das Verzeichnis in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert werden. Auch dies erscheint sachgerecht, weil das Patentamt die Gruppierung nicht vornimmt und auch nicht überprüft. Da bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro in Fragen der Gruppierung und Klassifizierung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Madrider Markenabkommens die Ansicht des letzteren maßgebend ist und vom Internationalen Büro für erforderliche Umgruppierungen eine Gebühr erhoben wird, bestünde andernfalls das Risiko häufiger Auseinandersetzungen zwischen dem Patentamt und den Antragstellern über nachzuzahlende Gebühren.
4. Absatz Nach § 108 Abs. 1 ist der Antrag auf internationale Registrierung einer beim Patentamt eingetragenen Marke gemäß Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt zu stellen. Der Tag des Antrags ist von Bedeutung für die internationale Registrierung, da er nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens als Tag der internationalen Registrierung gilt, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang des Antrags beim Patentamt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zugeleitet worden ist.
5. Absatz Nach Absatz 2 kann der Antrag auf internationale Registrierung auch schon vor der Eintragung der Marke, auf die die internationale Registrierung gestützt werden soll, gestellt werden. In diesen Fällen gilt der Eintragungsantrag als am Tag der Eintragung zugegangen. Dieses Datum ist dann in den Fällen für die internationale Registrierung maßgeblich, in denen der Eintragungsantrag innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens dem Internationalen Büro zugegangen ist.
6. Absatz Gemäß Absatz 3 hat der Antragsteller seinem Antrag auf internationale Registrierung eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der für die internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Dies entspricht bereits jetzt der Praxis, war aber bisher nicht gesetzlich abgesichert. Nach Absatz 3 Satz 2 soll das Verzeichnis in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert werden. Auch dies erscheint sachgerecht, weil das Patentamt die Gruppierung nicht vornimmt und auch nicht überprüft. Da bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro in Fragen der Gruppierung und Klassifizierung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Madrider Markenabkommens die Ansicht des letzteren maßgebend ist und vom Internationalen Büro für erforderliche Umgruppierungen eine Gebühr erhoben wird, bestünde andernfalls das Risiko häufiger Auseinandersetzungen zwischen dem Patentamt und den Antragstellern über nachzuzahlende Gebühren.




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