"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 107 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 107:
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Richtlinie

franz. Markenrecht


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MarkenG § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

    Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 111

1. Absatz Nach § 107 finden auf international registrierte Marken, die durch Vermittlung des Patentamtes nach dem Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, sowie auf international registrierte Marken. deren Schutz sich auf Deutschland erstreckt, die Vorschriften des Markengesetzes Anwendung, soweit sich aus dem Abschnitt 1 sowie aus den - vorrangigen - Vorschriften des Madrider Markenabkommens nichts anderes ergibt. Eine teilweise Entsprechung hat diese Regelung in § 3 des Beitrittsgesetzes von 1922 sowie in § 1 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken.




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