"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 104 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 104:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 104 Änderung der Markensatzung
  1. Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.

  2. Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 110

1. Absatz Nach § 104 Abs. 1 sind Änderungen der Markensatzung dem Patentamt mitzuteilen. Die §§ 102 und 103 sind im Falle von solchen Änderungen nach Absatz 2 entsprechend anzuwenden, da die für Markensatzungen geltenden Vorschriften auch für geänderte Markensatzungen gelten müssen. Soweit erforderlich, können weitere Einzelheiten in der Rechtsverordnung nach § 65 geregelt werden.




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362