"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 103 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 103:
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MarkenG § 103 Prüfung der Anmeldung

Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 110

1. Absatz Nach § 103 sind Kollektivmarken außer auf von Amts wegen zu berücksichtigende Schutzhindernisse (§ 37) auch auf die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 zu prüfen. Eine Zurückweisung der Anmeldung einer Kollektivmarke soll auch dann stattfinden, wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Lassen sich die Schutzhindernisse durch eine Änderung der Markensatzung beseitigen, so kann der Anmelder einer Zurückweisung durch eine entsprechende Änderung der Satzung entgehen.




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